Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. Diese Bestimmung präzisiert lediglich Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 altLRV, wonach Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Absatz 1 nur in einer für die betreffende Holzbrennstoffart geeigneten Anlage verbrannt werden durften, zumal auch in Anhang 5 Ziff. 3 der revidierten LRV keine zusätzlichen Anforderungen an den Wassergehalt oder den Rindenanteil gestellt werden und die zulässigen Holzbrennstoffe lediglich um einzelne 11 A. Verwaltungsentscheide 1450