Mit „QM Holzheizwerke“ wird damit garantiert, dass ein Kessel eingesetzt wird, der beim vorgegebenen Brennstoffsortiment die Anforderungen der LRV einzuhalten hat. b) Aufgrund dieser Umstände besteht grundsätzlich kein Anlass, davon auszugehen, dass die Grenzwerte bei Verwendung des verlangten Brennstoffs durch die geplanten Holzfeuerungen überschritten werden, womit die Auflage 1.2 des Amts für Umwelt betreffend Brennstoffqualität nicht als sachgerecht erscheint. Daran ändert auch nichts, dass neu gemäss Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 der geänderten LRV nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 verbrannt werden dürfen, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das