521 Abs. 1 des entsprechenden Anhangs dürfen in Holzfeuerungen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 LRV verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. Aufgrund von Ziffer 522 Abs. 1 von Anhang 3 LRV dürfen Holzfeuerungen von 1 MW bis 10 10 A. Verwaltungsentscheide 1450