Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das neue Recht sofort auf das hängige Rekursverfahren anzuwenden, da in der geänderten Verordnung keine Sonderregelung über die Anwendbarkeit des neuen Rechts in hängigen Verfahren besteht (BGer, URP 2000, 622, E. 4c). b) Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2).