A. Verwaltungsentscheide 1450 1450 Umweltschutz. Art. 3 LRV. Art. 11 USG. Holzschnitzelfeuerung. Garantiert der Hersteller einer zugelassenen Holzschnitzelfeuerung, dass das Feuerungssystem unter Verwendung des angegebenen Brennstoffs die in der LRV festgelegten (vorsorglichen) Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen einhält, sind ergänzte oder verschärfte Emissionsbegrenzungen mit Art. 11 Abs. 2 und 3 USG nur vereinbar, wenn zu erwarten ist, dass die geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird. Anhaltspunkte dafür liegen im konkreten Fall keine vor.