A. Verwaltungsentscheide 1450 1450 Umweltschutz. Art. 3 LRV. Art. 11 USG. Holzschnitzelfeuerung. Garantiert der Hersteller einer zugelassenen Holzschnitzelfeuerung, dass das Feuerungssystem unter Verwendung des angegebenen Brennstoffs die in der LRV festgelegten (vorsorglichen) Emissions- begrenzungen für Feuerungsanlagen einhält, sind ergänzte oder verschärfte Emissionsbegrenzungen mit Art. 11 Abs. 2 und 3 USG nur vereinbar, wenn zu erwarten ist, dass die geplante Anlage über- mässige Immissionen verursachen wird. Anhaltspunkte dafür liegen im konkreten Fall keine vor. (Umstritten ist die umweltschutzrechtliche Auflage, für eine geplante Holzschnitzelheizung nur Holzschnitzel zu verwenden, welche einen tieferen (35 %) als der vom Hersteller der Feuerungsanlage garan- tierte (60 %) maximale Restwassergehalt aufweisen.) 4. a) Am 1. September 2007 trat die revidierte Luftreinhalte- Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) in Kraft. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das neue Recht sofort auf das hängige Rekursverfahren anzuwenden, da in der geänderten Verordnung keine Sonderregelung über die Anwendbarkeit des neuen Rechts in hängigen Verfahren besteht (BGer, URP 2000, 622, E. 4c). b) Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Mass- nahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Nach Art. 3 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im An- hang 3 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Gemäss Ziff. 521 Abs. 1 des entsprechenden Anhangs dürfen in Holzfeuerungen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 LRV verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. Aufgrund von Ziffer 522 Abs. 1 von Anhang 3 LRV dürfen Holzfeuerungen von 1 MW bis 10 10 A. Verwaltungsentscheide 1450 3 MW die Feststoffgrenze von 20 mg/m sowie den Kohlenmonoxid- 3 gehalt von 250 mg/m nicht übersteigen. 5. a) [...] die geplanten Holzschnitzelfeuerungen [weisen] einen Nennwert von 1600 kW bzw. 550 kW auf, woraus eine Gesamt- leistung von insgesamt 2.15 MW resultiert. Aus der entsprechenden Offerte der S. AG [...] ergibt sich zudem, dass das gewählte Feuerungssystem Wald- und Sägerestholzschnitzel mit einem maxi- malen Feuchtigkeitsanteil von 60 % zulässt (WS-P63-W60: Wald- und Sägerestholzhackschnitzel; Stückgrösse: 63; Feuchtigkeit: max. 60 %). Durch die Zulassungsnummer WS-P63-W60 wird vom Hersteller garantiert, dass die vorgesehenen Holzfeuerungen im Volllastbetrieb bei der Verwendung des angegebenen Brennstoffs die neue Fest- 3 stoffgrenze von 20 mg/m sowie den Kohlenmonoxidgehalt von 250 3 mg/m nicht übersteigen. Kontrollen bei bestehenden Anlagen haben im weiteren gezeigt, dass mit dem geplanten Elektrofilter über 80 % der Feinstaubemissionen zurückgehalten werde können. Nach An- gabe des beauftragten Ingenieurbüros wurden bei der Ausarbeitung des Projekts zudem die Richtlinien und Standards des „Qualitäts- management (QM) Holzheizwerke“ berücksichtigt. Dieses Instrument stellt sicher, dass grössere Holzheizungen fachgerecht geplant, realisiert, in Betrieb genommen und optimiert werden. Mit „QM Holz- heizwerke“ wird damit garantiert, dass ein Kessel eingesetzt wird, der beim vorgegebenen Brennstoffsortiment die Anforderungen der LRV einzuhalten hat. b) Aufgrund dieser Umstände besteht grundsätzlich kein Anlass, davon auszugehen, dass die Grenzwerte bei Verwendung des ver- langten Brennstoffs durch die geplanten Holzfeuerungen überschritten werden, womit die Auflage 1.2 des Amts für Umwelt betreffend Brenn- stoffqualität nicht als sachgerecht erscheint. Daran ändert auch nichts, dass neu gemäss Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 der geänderten LRV nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 verbrannt werden dürfen, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. Diese Bestimmung präzisiert lediglich Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 altLRV, wonach Holz- brennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Absatz 1 nur in einer für die betref- fende Holzbrennstoffart geeigneten Anlage verbrannt werden durften, zumal auch in Anhang 5 Ziff. 3 der revidierten LRV keine zusätzlichen Anforderungen an den Wassergehalt oder den Rindenanteil gestellt werden und die zulässigen Holzbrennstoffe lediglich um einzelne 11 A. Verwaltungsentscheide 1450 Stoffe ergänzt werden (z.B. Holzpellets). Insofern kann der Schluss gezogen werden, dass allein aufgrund von Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 1 der revidierten LRV bei Vorliegen der entsprechenden Hersteller- garantie nicht zum Vornherein verschärfte Anforderungen an die Brennstoffqualität gestellt werden können. Diese Ansicht deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen des Bundesamts für Umwelt (BafU). Das Departement Bau und Umwelt erlaubt sich diesbezüglich den bild- haften Vergleich mit einem Motorfahrzeug. Wird von dessen Hersteller bzw. Lieferanten als Treibstoff Superbenzin vorgeschrieben, so kann die Behörde kein Superbenzin plus verlangen, wird doch auch hier vom Hersteller bzw. Lieferanten garantiert, dass mit dem vorgegebe- nen Treibstoff die entsprechenden gesetzlichen Grenzwerte ein- gehalten werden. c) Das Departement Bau und Umwelt weist im Weiteren darauf hin, dass vom Lieferanten vorgesehen ist, die Holzschnitzel während 3 max. 20 Tagen in einem Holzlager mit einem Volumen von 1000 m zwischenzulagern. Nach Angaben des Lieferanten sowie des zu- ständigen Ingenieurbüros werden dadurch Schnitzel mit einem maxi- malen Feuchtigkeitsgehalt von 50 % verfeuert und wird im Jahres- durchschnitt mit einer Feuchtigkeit von 40 % gerechnet, womit der maximale zulässige Wassergehalt von 60 % gemäss Brennstoff- klassifizierung WS-P63-W60 bei Weitem unterschritten wäre. Damit wäre eine bedeutend bessere Brennstoffqualität gewährleistet als es die minimale Zulassungsnummer des Kessellieferanten vorschreibt. Auch wenn die Holzschnitzel im Holzlager weniger lang gelagert würden, wäre nicht davon auszugehen, dass die Holzschnitzel den maximalen zulässigen Wert von 60 % Feuchtigkeit erreichen würden. Selbst für den kritischen Teillastbetrieb kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht einfach von einer Überschreitung der Grenzwerte ausgegangen werden, zumal in der Haupt-Teillastphase im Sommer weniger Holz- schnitzel verbraucht und diese dementsprechend länger gelagert werden, womit der Feuchtigkeitsgehalt der Holzschnitzel zusätzlich reduziert wird. Um der Lage zum Siedlungsgebiet und den speziellen topografischen Verhältnissen gerecht zu werden, wurde zudem zurecht eine Kaminhöhe von mindestens 7 m über dem höchsten Gebäudeteil angeordnet. d) In Anbetracht der Umstände kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die umstrittene Auflage betreffend Brenn- stoffqualität dem zweistufigen Konzept von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG 12 A. Verwaltungsentscheide 1451 widerspricht, wonach die Emissionsbegrenzungen erst verschärft werden müssen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Ein- wirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Da mangels vergleichbaren Objekten im Kanton bis jetzt keinesfalls feststeht oder zu erwarten ist, dass die ge- plante Anlage zu übermässigen Einwirkungen führt und der Grenzwert 3 von 20 mg/m Feststoff zudem bei bestehenden Anlagen mit einem guten Elektrofilter jederzeit eingehalten wurde, erscheint eine vor- gängige Verschärfung in Bezug auf die Brennstoffqualität mit Art. 11 USG nicht vereinbar, womit die angefochtene Auflage dem Vorsorge- prinzip entgegensteht. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 03.09.2007 1451 Bauen ausserhalb der Bauzone. Tierfriedhof. Art. 24 RPG. Standortgebundenheit. Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. (Umstritten ist die Verweigerung der raumplanerischen Baubewilli- gung, in der Landwirtschaftszone einen Kleintierfriedhof zu erstellen.) 3. Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäss dem Nutzungsplan der Gemeinde H. [...] in der Landwirtschaftszone. Da mit dem Tierfriedhof weder eine landwirtschaftliche Nutzung nach Art. 16a Raumplanungsgesetz (RPG; SR. 700) vorgesehen ist, noch ein Anwendungsfall der Art. 24a bis 24d RPG vorliegt, ist hier der Grund- tatbestand für zonenwidrige Bauten ausserhalb Bauzonen gemäss Art. 24 RPG einschlägig. Danach können abweichend von Artikel 22 Abs. 2 lit. a, wonach Bauten dem Zweck der Nutzungszone ent- sprechen müssen, Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Die positive Standortgebundenheit setzt voraus, dass eine Baute aus technischen oder wegen betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Nach der negativen Standortgebundenheit ist eine Baute aus bestimmten Gründen (z.B. Immissionen) in den 13