Hauptfassade eine Holzverkleidung anzubringen. Eine Praxisänderung sei nicht zu rechtfertigen. 3.3.1 Die seit 1950 nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Baute ausserhalb der Bauzone ist mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972, mit der eine erstmalige Trennung von Bauzonen und Nichtbaugebiet einher ging, zonenwidrig geworden, womit Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) anwendbar ist. Die fragliche Fassadensanierung hält die nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) verlangte Wahrung der Identität der Baute ein. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss Art.