A. Verwaltungsentscheide 1449 1449 Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditio- nellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holz- verkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden zugelassen. (Umstritten ist die raumplanerische Auflage, die Hauptfassade eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone statt mit Eternitschindeln mit Holzschindeln oder alternativ dazu mit gestemmtem Holztäfer zu ver- sehen.) 3.1 Die Rekurrenten bringen im Wesentlichen vor, dass eine Holz- schindelverkleidung witterungsanfällig sei und nicht ihrer gewünschten Farbe entspreche. Sie wünschten die Südostfassade der Haupt- fassade mit Eternit zu verkleiden. Für eine gestemmte Holztäfer- fassade sei ihr Vordach zu klein und die Unterhaltsarbeiten zu auf- wendig und teuer. Die neu zu erstellende Fassade passe vorzüglich zur Scheune und zum Nachbarhaus, dessen Fassaden mit Eternit verkleidet seien. Neue Baustoffe würden den veränderten Klima- bedingungen standhalten und zugleich eine stilechte und traditionelle Bauweise ermöglichen. In R. seien bei einer ähnlichen Baute an der Hauptfassade Eternitschindeln bewilligt worden. Auch in H. seien zu- dem in den letzten Jahren viele Eternitfassaden entstanden. 3.2 Das Planungsamt führt dagegen aus, dass praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden Eternitschindeln zugelassen seien. Da es sich hier aber um die Hauptfassade handle und diese an der wetterabgewandten Seite Richtung Südosten liege, sei an der Hauptfassade eine Holzverkleidung anzubringen. Eine Praxis- änderung sei nicht zu rechtfertigen. 3.3.1 Die seit 1950 nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Baute ausserhalb der Bauzone ist mit Inkrafttreten des Gewässerschutz- gesetzes am 1. Juli 1972, mit der eine erstmalige Trennung von Bau- zonen und Nichtbaugebiet einher ging, zonenwidrig geworden, womit Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) anwendbar ist. Die fragliche Fassadensanierung hält die nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) verlangte Wahrung der Identität der Baute ein. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Bau- vorhabens ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 112 Bau- gesetz (BauG; bGS 721.1) haben sich Bauten grundsätzlich so in ihre 8 A. Verwaltungsentscheide 1449 bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ausserhalb der Bauzonen haben sich Um- bauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmli- chen Bauart zumindest in Bezug auf die Material- und Farbwahl an- zupassen und die Umgebung möglichst unverändert zu belassen. 3.3.2 Auch im vorliegenden Fall ist zu verlangen, dass die Sanie- rung der südöstlichen Fassade die traditionelle und herkömmliche Bauart bezüglich der Materialwahl einhält, weil es sich nicht nur um eine Neben-, sondern um eine Hauptfassade handelt, die zudem leicht vom G.weg, welcher von der T.strasse einmündet, einsehbar ist. Zu beachten ist, dass für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bau- zonen erhöhte Anforderungen an die Gestaltung gestellt werden, um das charakteristische Landschaftsbild zu bewahren. Die Unterschiede zwischen Eternitschindeln und einer Holzverkleidung mögen zwar nicht als gravierend erscheinen. Dennoch wirkt eine Holzverkleidung lebendiger und natürlicher als das künstlich hergestellte eher kühl wir- kende Eternit. An der Praxis des Planungsamtes, wonach ausserhalb der Bauzonen nur an wetterseitigen Nebenfassaden Eternitschindeln zugelassen sind, ist deshalb nichts auszusetzen. Im Übrigen gilt in Fachkreisen keineswegs als unbestritten, dass asbestbefreites Eternit eine wesentlich längere Lebensdauer als Holzschindeln aufweisen soll. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.11.2007 9