Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der gedeckte Sitzplatz aufgrund der Gebäudehöhe und mangels Unbewohnbarkeit nicht unter den Begriff der Kleinbauten im Sinne von Art. 16 BauR fällt, womit dieser den reglementarischen Grenzabstand von 4.00 m einhalten muss bzw. für dessen Unterschreitung die Eintragung eines Näherbaurechts ins Grundbuch erforderlich wäre. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt abzuweisen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 26.11.2007 7