Aus den Bauplänen geht hervor, dass die Gebäudehöhe des gedeckten Sitzplatzes etwa 4.5 m beträgt, womit die zulässigen 3.00 m für Kleinbauten im Sinne von Art.16 Abs. 1 BauR um ca. 1.5 m überschritten werden. Nach Art. 16 Abs. 1 BauR sind zudem nur unbewohnbare Bauten als Kleinbauten privilegiert; denn ein Nachbar soll nicht durch Immissionen (Lärm, Gerüche, Einblicke) ungebührlich belästigt werden. Bei einem gedeckten Sitzplatz handelt es sich jedoch nicht etwa um eine Garage oder einen Einstellraum, in welchem Menschen nur kurz verweilen, sondern er dient dazu, Menschen einen längeren als nur vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen.