von 2.00 m (anstatt 4.00 m) eingehalten werden müsste und kein Näherbaurecht erforderlich wäre. d) Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Höhenlage der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachhaut Oberkant Fassadenbrüstung bei Flachdächern (Art. 8 Abs. 2 BauR). Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain (Art. 8 Abs. 1 BauR). Aus den Bauplänen geht hervor, dass die Gebäudehöhe des gedeckten Sitzplatzes etwa 4.5 m beträgt, womit die zulässigen 3.00 m für Kleinbauten im Sinne von Art.16 Abs. 1 BauR um ca. 1.5 m überschritten werden.