19 BauR gilt in der Wohnzone W1, in welcher das Bauvorhaben geplant ist, ein kleiner Grenzabstand von 4.00 m. Eine ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist nur bei Einhaltung des Gebäudeabstands möglich und bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Nachbarn, der Zustimmung der Baubehörde sowie der Eintragung eines Näherbaurechts im Grundbuch (Art. 9 Abs. 4 BauR). Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauR gelten als Kleinbauten eingeschossige 2 und unbewohnbare Bauten mit maximal 50 m Grundfläche und 3.00 m Gebäudehöhe resp. 5.00 m Firsthöhe. Kleinbauten können freistehend oder als Anbauten erstellt werden.