Bis zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen. [...]. Da dem Departement Bau und Umwelt weder eine Änderung des Baureglements R. zur Vorprüfung unterbreitet noch vom Regierungsrat eine Änderung genehmigt wurde, wonach die Definitionen der Bauverordnung in der Gemeinde R. vor dem 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangen, gelten nach wie vor die Begriffsdefinitionen des Baureglements R. [...] (BauR), womit diese in diesem Fall anzuwenden sind. b) Nach Art. 19 BauR gilt in der Wohnzone W1, in welcher das Bauvorhaben geplant ist, ein kleiner Grenzabstand von 4.00 m.