(Umstritten ist, ob ein gedeckter Sitzplatz die massgeblichen Grenzabstandsvorschriften einhält.) 4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) gehen die kantonal geregelten Begriffe [nach Art. 16 Abs. 1 BauG] nach Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung (1. Januar 2004) den alsdann noch bestehenden kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen.