3.7 [...] 3.8 Zusammenfassend ergibt die Abwägung der vorgetragenen Argumente die fehlende Notwendigkeit eines Verbindungsstückes von der Sonnenbergstrasse in die Sonnhaldenstrasse auf der Parzelle Nr. E. Der gemeinderätliche Entscheid [...] ist demzufolge nicht als unangemessen zu beanstanden. [...]. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 09.07.2007 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2008 abgewiesen worden.) 5