Die des Weiteren geltend gemachte umweltschutzrechtliche Begründung, dass bei einer fehlenden Weiterführung der Sonnenbergstrasse in die Sonnhaldenstrasse die zukünftigen Bewohner auf den Parzellen Nr. A, B, C und D längere Distanzen hinnehmen müssten, ist zu relativieren. Denn für Wegfahrten ab den besagten Parzellen in östlicher Richtung ist es unerheblich, ob in westlicher Richtung ein Verbindungsstück erstellt wird.