im Verlauf des Rekursverfahrens vorgebrachte Argument der ungenügenden Verkehrssicherheit beim Einlenker von der Sonnhaldenstrasse in die Langmoosstrasse ist somit als neutral einzustufen und demnach weder für noch gegen die Verwirklichung des gewünschten Strassenverbindungsstückes zu werten. 3.6 Die des Weiteren geltend gemachte umweltschutzrechtliche Begründung, dass bei einer fehlenden Weiterführung der Sonnenbergstrasse in die Sonnhaldenstrasse die zukünftigen Bewohner auf den Parzellen Nr. A, B, C und D längere Distanzen hinnehmen müssten, ist zu relativieren.