3.4 In die Beurteilung ist weiter als gewichtiger Gesichtspunkt miteinzubeziehen, dass für die Verwirklichung des beantragten Projektes ein formelles Enteignungsverfahren gegen den Grundeigentümer auf der Parzelle Nr. E für das entsprechende Strassenstück durchzuführen wäre, was sich aber aufgrund der bereits bestehenden genügenden Erschliessung des Gebietes Sonnenberg nicht aufdrängt.