bietes Sonnenberg der Gemeinde H. ist in diesem Lichte keineswegs als unüblich zu bewerten. 3.3 Auch aus raumplanerischer Sicht ist nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens nach Art. 1 Abs. 1 RPG die bestehende Erschliessung gegenüber der beantragten vorzuziehen, auch wenn bei der beantragten nur eine relativ geringe Fläche zu überbauen wäre. Der rechtskräftige Quartierplan Sonnenberg der Gemeinde H. vom 19. März 1985 sieht als zulässige Alternative zu der vom Rekurrenten beantragten Ringstrasse einen Wendeplatz am Ende der Sackgasse der Sonnenbergstrasse vor.