Die Vorinstanz bringt vor, dass für die noch nicht überbauten Parzellen Nr. A, B, C und D der bestehende westliche Teil der Sonnenbergstrasse mit Wendehammer eine ausreichende Erschliessung darstelle und eine übermässige Erschliessung zu vermeiden sei. Diese Argumentation ist unter Beiziehung des geltenden Nutzungsplanes [...] der Gemeinde H. betreffend der Gebiete Sonnenberg und Langmoos sowie des Quartierplanes Sonnenberg vom 19. März 1985 nachvollziehbar und die bestehende Zufahrt mit Wendehammer im Sinne von Art. 95 BauG als genügend zu beurteilen.