Gemäss der in dieser Machbarkeitsstudie vorgeschlagenen Variante der beantragten Verbindungsstrasse läge die maximale Steigung bei 14.5 %, womit die zulässige grösstmögliche Steigung des StrR von 15 % noch eingehalten wäre. 3.2 Wesentlich ist vorliegend jedoch die rechtmässige Ausübung des kommunalen Ermessensspielraums, was aufgrund der konkreten Umständen zu beurteilen ist. Die Vorinstanz bringt vor, dass für die noch nicht überbauten Parzellen Nr. A, B, C und D der bestehende westliche Teil der Sonnenbergstrasse mit Wendehammer eine ausreichende Erschliessung darstelle und eine übermässige Erschliessung zu vermeiden sei.