BauG als verwaltungsinterne Rekursinstanz, die den Entscheid der untergeordneten Gemeindebehörde grundsätzlich auch auf seine Angemessenheit hin überprüfen kann. Die übergeordnete Verwaltungsbehörde auferlegt sich dabei aber grosse Zurückhaltung, weil sie ohne Not nicht in Entscheide eingreifen will, für welche die untergeordnete Behörde wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen besser geeignet ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 474). Eine Erschliessung muss zudem den fachtechnischen 2 A. Verwaltungsentscheide 1447