Ob diese Anforderungen erfüllt sind oder ob die bestehende Erschliessung zu erweitern ist, ist ein kommunaler Ermessensentscheid. Das Departement Bau und Umwelt amtet vorliegend nach Art. 110 Abs. 1 lit. c BauG als verwaltungsinterne Rekursinstanz, die den Entscheid der untergeordneten Gemeindebehörde grundsätzlich auch auf seine Angemessenheit hin überprüfen kann.