19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nennt die Voraussetzungen einer genügenden strassenmässigen Erschliessung. Danach ist ein Land erschlossen, wenn eine hinreichende Zufahrt für die betreffende Nutzung besteht. Nach Art. 57 Abs. 1 Baugesetz (BauG; bGS 721.1) sorgen die Gemeinden für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Nach Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn eine für die vorgesehenen Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte genügende Zufahrt besteht. Ob diese Anforderungen erfüllt sind oder ob die bestehende Erschliessung zu erweitern ist, ist ein kommunaler Ermessensentscheid.