3. Gemäss dem am 19. März 1985 vom Regierungsrat genehmigten Quartierplan Sonnenberg erfolgt die Erschliessung der Parzellen Nr. A, B, C und D über die Sonnenbergstrasse, die bei der Parzelle Nr. E in einer Sackgasse mit Wendehammer endet. Das vom Gemeinderat H. abgewiesene Begehren des Rekurrenten auf Weiterführung der Sonnenbergstrasse in die Sonnenhaldenstrasse auf der Parzelle Nr. E entspricht nicht dem geltenden Quartierplan Sonnenberg, weil es für einige Parzellen eine andere Erschliessungsvariante vorsieht. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nennt die Voraussetzungen einer genügenden strassenmässigen Erschliessung.