Hingegen kann der Beurteilung des Kantonsgerichts, welches gestützt auf ein Urteil aus dem Jahre 1985 auf einen Freispruch erkannte, nicht gefolgt werden. Es ist nicht korrekt, bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ein Sachurteil zu fällen. Daran ändert auch das Vorliegen von prozessual nachlässigem Verhalten einer Partei und eine lange Verfahrensdauer nichts. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist somit der Freispruch des Kantonsgerichtes aufzuheben und das vorliegende Ehrverletzungsverfahren gegen X. einzustellen. OGer 28.02.2006