O., N. 15 zu § 41, unter Hinweis auf AR GVP 1996, S. 100). Im erwähnten Entscheid AR GVP 8/1996, Nr. 3289, führte das Obergericht in einem Strafverfahren, in welchem die absolute Verjährungsfrist geendet hatte, aus, dass ungeachtet in welchem Verfahrensstadium sich der Eintritt der Verfolgungsverjährung verwirkliche, ein Einstellungsbeschluss zu ergehen habe. Diese Überlegungen sind auch auf das vorliegende Fehlen eines gesetzeskonformen Leitscheins anzuwenden. Hingegen kann der Beurteilung des Kantonsgerichts, welches gestützt auf ein Urteil aus dem Jahre 1985 auf einen Freispruch erkannte, nicht gefolgt werden.