Der Einstellungsbeschluss ist ein Prozessurteil. Er schliesst das Verfahren wie ein Sachurteil ab, ohne jedoch über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu befinden, weil eine Prozessvoraussetzung (wie etwa der Strafantrag, die Ermächtigung, die Verhandlungsfähigkeit fehlt; Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 2 zu Art. 165; siehe auch Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., N. 15 zu § 41, unter Hinweis auf AR GVP 1996, S. 100).