Das Obergericht verzichtet aus diesen Gründen auf eine Rückweisung der Akten an das zuständige Vermittleramt. Verzichtet das Gericht auf eine Rückweisung, stellt sich als nächstes die Frage, welches die Rechtsfolgen des dem vorliegenden Ehrverletzungsverfahren zugrunde liegenden, ungültigen Leitscheins sind. Liegen im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht vor, so ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Art. 165 Abs. 2 StPO). Der Einstellungsbeschluss ist ein Prozessurteil.