Eine Rückweisung wäre aber nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn im Vermittlungsbegehren der erforderliche Sachverhalt dargelegt worden wäre. Kommt hinzu, dass bereits einmal eine Rückweisung stattfand, welche zu keinem Resultat geführt hat. Bei der vorliegenden Beurteilung fällt weiter ins Gewicht, dass es sich bei Art. 163 StPO um eine „Kann-Vorschrift“ handelt und der Geschädigte den Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichtrückweisung der Akten grundsätzlich akzeptiert. Das Obergericht verzichtet aus diesen Gründen auf eine Rückweisung der Akten an das zuständige Vermittleramt.