19 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (RPV; bGS 145.32; vgl. auch M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 8 zu Art. 129) sind unrichtig ausgefüllte oder unvollständige Leitscheine zur Abänderung oder Ergänzung dem Vermittler zuzustellen. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Sachlage so, dass aufgrund der im Vermittlungsbegehren von RA N. fehlenden Auflistung der vorgeworfenen Ehrverletzungen der Leitschein vom Vermittler mangels entsprechender Informationen nicht ergänzt werden kann. Eine Rückweisung wäre aber nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn im Vermittlungsbegehren der erforderliche Sachverhalt dargelegt worden wäre.