163 StPO sieht die Möglichkeit der Rückweisung der Akten durch den Präsidenten oder das Gericht vor, falls diese unvollständig sind oder wesentliche Verfahrensmängel bestehen. Eine Rückweisung ist bereits einmal durch den Kantonsgerichtspräsidenten zwecks Durchführung eines Vermittlungsverfahrens erfolgt. Das Resultat war der ungültige Leitschein vom 18. Juni 2004, weil die Bezeichnung der Ehrverletzungen und Angabe von Ort und Zeit der Begehung darin fehlte. Zu prüfen ist, ob der formelle Mangel mittels einer erneuten Rückweisung der Akten an den Vermittler behebbar ist (vgl. Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 1 zu Art. 163). Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (RPV;