X. lässt unter anderem einwenden, wer als Angeklagter anlässlich einer Hauptverhandlung vor Gericht stehe, müsse entweder verurteilt oder aber freigesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, sofern tatsächlich kein gültiger Leitschein vorliege, müsste das Verfahren allenfalls eingestellt werden, vernünftigerweise aber ihm Rahmen eines Beschlusses zurückgewiesen werden, um die entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Art. 163 StPO sieht die Möglichkeit der Rückweisung der Akten durch den Präsidenten oder das Gericht vor, falls diese unvollständig sind oder wesentliche Verfahrensmängel bestehen.