Die formelle Mangelhaftigkeit des Leitscheines anerkennen im Übrigen sowohl Geschädigter als auch Angeklagter. 1.2 E. lässt im Wesentlichen vorbringen, nachdem das Kantonsgericht die Rückweisung der Akten abgelehnt habe, hätte es richtigerweise einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. X. lässt unter anderem einwenden, wer als Angeklagter anlässlich einer Hauptverhandlung vor Gericht stehe, müsse entweder verurteilt oder aber freigesprochen werden.