187 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zum Schluss, dass bei Ehrverletzungsdelikten ein gesetzeskonformer Leitschein eine Prozessvoraussetzung, wie beispielsweise die Verjährung oder der Strafantrag (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N. 4 zu Art. 153), darstellt. Daran mangelt es im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren. Im Übrigen ist der Vorwurf des überspitzten Formalismus aufgrund des Gültigkeitscharakters der Vorschrift von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht begründet. Die formelle Mangelhaftigkeit des Leitscheines anerkennen im Übrigen sowohl Geschädigter als auch Angeklagter.