O., N. 1 zu Art. 187). Selbst in einem unter Umständen fortgeschrittenen Verfahrensstadium ist gestützt auf Art. 185 Abs. 2 StPO ein Vermittlungsverfahren durchzuführen, falls sich während der Untersuchung Ehrverletzungsdelikte ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten muss Ziff. 3 von Art. 187 Abs. 1 StPO zweifellos als Gültigkeits- und nicht als blosse Ordnungsvorschrift bezeichnet werden, welche im Interesse der Rechtssicherheit zwingenden Charakter hat; ein Verstoss dagegen führt zur Ungültigkeit der Handlung (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., N. 29 zu § 43). Das Obergericht gelangt somit gestützt auf Zweck und Bedeutung von Art. 187 Abs. 1 Ziff.