Das Verfahren bei Ehrverletzungsdelikten ist in den Art. 185 - 192 StPO speziell geregelt. Unbestritten fehlen im Leitschein vom 18. Juni 2004 die von der Strafprozessordnung bei Ehrverletzungsdelikten geforderten Angaben (Art. 187 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Weder hier noch im Vermittlungsbegehren von RA N. ist aufgeführt, welche ehrverletzenden Äusserungen X. gegenüber E. gemacht haben soll, geschweige denn wo und wann. Das Vermittlungsverfahren bei Ehrverletzungen ist mit demjenigen in Zivilstreitigkeiten vergleichbar (vgl. insbesondere Art. 129 Zivilprozessordnung).