auszugehen, dass der Angeklagte keinen Geschlechtsverkehr mit X. hatte, dass X. aus eigener Initiative sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten wollte und vornahm und dass die Beziehung der beiden durchaus den Charakter einer Liebesbeziehung aufwies. KGer, 2. Abt., 03.07.2006 3501 Ehrverletzungsdelikte. Mangelhafter Leitschein. Gesetzeskonformer Leitschein als Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Art. 187 Abs. 1 Ziff. 3 StPO, Art. 165 Abs. 2 StPO).