Somit wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten hier klar verletzt, was zur Folge hat, dass für X.s Aussage ein Verwertungsverbot besteht. Weitere Beweise für einen von der Darstellung des Angeklagten abweichenden Tathergang liegen nicht vor; es steht X.s Aussage gegen die des Angeklagten. Weil X.s. Aussage massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Straftat wäre und einen erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung hätte, aber nicht verwertet werden darf, ist daher – soweit die Aussage X.s gegen die des Angeklagten steht – allein auf die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten abzustellen. Der Angeklagte ist dabei auf seine Zugeständnisse zu behaften. Im Übrigen ist davon