In der Regel ist die Wahrung dieser Rechte gesichert, wenn der Angeklagte einen Verteidiger zur Seite hat, der die Verteidigungsrechte kennt und deren Einhaltung im Verfahren durch entsprechend aktives Vorgehen durchsetzt. Ist der Angeklagte nicht verteidigt, so ist die Strafverfolgungsbehörde nicht nur gehalten, sondern sogar verpflichtet, das Verfahren so zu führen, dass die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte durch den Angeklagten tatsächlich erfolgen kann. Dies bedingt in den meisten Fällen, in denen ein Angeklagter nicht verteidigt ist, dass man ihn aktiv über seine Rechte informiert.