Ob allenfalls noch andere Ersatzmassnahmen zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten in Frage kommen, ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Der Angeklagte muss jedenfalls auf direktem oder indirektem Weg und möglichst zeitgleich mit der Einvernahme des Belastungszeugen mit dessen Aussagen konfrontiert werden und er muss die Möglichkeit haben, in geeigneter Form Ergänzungsfragen zu stellen. Nur so ist sichergestellt, dass er Unstimmigkeiten in der Aussage der Belastungszeugin sofort aufdecken kann, was sich unter Umständen auf das gesamte Aussageverhalten auswirken kann.