Dabei üben die Parteien ihre Rechte durch die befragende Person aus, wobei sich der Angeklagte in einem anderen Raum aufhalten und die Befragung audiovisuell verfolgen können muss, um die Möglichkeit zu haben, in unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen stellen zu lassen und auch die nonverbalen Teile des Einvernahmegesprächs wahrnehmen zu können. Ob allenfalls noch andere Ersatzmassnahmen zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten in Frage kommen, ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.