Allenfalls ist die Ausübung des Konfrontationsrechts und des Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, durch organisatorische Massnahmen anders sicherzustellen. So ist zum Beispiel das Instrument der Videoeinvernahme eine mögliche Ersatzmassnahme für eine direkte Konfrontation. Dabei üben die Parteien ihre Rechte durch die befragende Person aus, wobei sich der Angeklagte in einem anderen Raum aufhalten und die Befragung audiovisuell verfolgen können muss, um die Möglichkeit zu haben, in unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen stellen zu lassen und auch die nonverbalen Teile des Einvernahmegesprächs wahrnehmen zu können.