Opfer im Strafverfahren. Gemäss Art. 10b Abs. 1 OHG gilt bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität, dass die Behörden das Kind dem Beschuldigten nicht gegenüberstellen dürfen. In Abs. 3 der zitierten Bestimmung wird jedoch eine Gegenüberstellung vorbehalten, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Damit wird deutlich, dass das Opferhilfegesetz den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nicht einschränkt. Allenfalls ist die Ausübung des Konfrontationsrechts und des Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, durch organisatorische Massnahmen anders sicherzustellen.