Um die Wahrung der Verteidigungsrechte im Untersuchungsverfahren und damit die Verwertbarkeit von Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sicherzustellen, ist, entgegen der Praxis des Verhöramts, jedem Angeklagten der Termin einer Zeugenbefragung mitzuteilen und er muss – insbesondere, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt verteidigt ist – auf seine Teilnahme- und Befragungsrechte ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Die absolute Geltung der Verteidigungsrechte des Angeklagten steht in einem gewissen Spannungsfeld zu den Vorschriften des Opferhilfegesetzes, insbesondere hinsichtlich der besonderen Bestimmungen von Art. 10a ff. OHG zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als