Dies gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Um die Wahrung der Verteidigungsrechte im Untersuchungsverfahren und damit die Verwertbarkeit von Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sicherzustellen, ist, entgegen der Praxis des Verhöramts, jedem Angeklagten der Termin einer Zeugenbefragung mitzuteilen und er muss – insbesondere, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt verteidigt ist – auf seine Teilnahme- und Befragungsrechte ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.