29 und Art. 32 Abs. 2 BV garantiert. Diese Rechte - Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch – sind unverzichtbare Bestandteile eines fairen Verfahrens, deren Verletzung durch die Untersuchungsbehörden ein Verwertungsverbot für die betreffenden Aussagen nach sich zieht. Dies gilt uneingeschränkt in all jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt.