der Angeklagte hatte von der Vorladung X.s keine Kenntnis. Der Angeklagte wurde mit X.s, von seiner Aussage teilweise abweichenden Darstellung anlässlich seiner zweiten Einvernahme durch den Verhörrichter am 4. April 2006 konfrontiert und konnte dazu Stellung nehmen. Allerdings wurde es dem Angeklagten in diesem Verfahren nie ermöglicht, X. direkt oder indirekt mit seiner Version der Geschichte zu konfrontieren, oder ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Das Recht des Angeklagten, mit der Belastungszeugin konfrontiert zu werden und ihr Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, wird durch Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie durch Art. 29 und Art.