Ohne näher auf die konkreten Aussagen von X. einzugehen, kann vorab festgestellt werden, dass X. am 17. Februar 2006 von der ausserordentlichen Verhörrichterin zur Sache befragt wurde. Die Befragung wurde nicht in Form der sonst bei Kindern üblichen Videobefragung durchgeführt, da X. und ihre Mutter zuvor auf dieses Verfahren gemäss Opferhilfegesetz verzichtet hatten. Zu diesem Termin wurde lediglich X. persönlich vorgeladen; der Angeklagte hatte von der Vorladung X.s keine Kenntnis.