Aus den Erwägungen: Die Aussagen des Angeklagten stimmen in gewissen Punkten nicht mit den Schilderungen von X. überein. Diese Differenzen betreffen vor allem die Fragen, auf wessen Initiative es zu sexuellen Handlungen kam, welcher Art die Beziehung zwischen ihnen war und ob der Angeklagte mit X. (ungeschützten) Geschlechtsverkehr hatte. Ohne näher auf die konkreten Aussagen von X. einzugehen, kann vorab festgestellt werden, dass X. am 17. Februar 2006 von der ausserordentlichen Verhörrichterin zur Sache befragt wurde.